Schuldenbereinigung durch das gerichtliche Verfahren

Die Verbraucherinsolvenz dauert mehrere Jahre. In diesen Jahren muss der Schuldner beweisen, dass er sich in finanzieller Hinsicht gebessert hat.

Um dem Schuldner diese lang andauernde Wohlverhaltensphase zu ersparen, muss vor Beantragung der Privatinsolvenz ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden. Erst wenn dieser fruchtlos verläuft, kann der Schuldner einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Dieser außergerichtliche Einigungsversuch muss von einem Schuldenberater, Anwalt, Notar oder Steuerberater vor dem Gericht bestätigt werden können.

Als nächstes muss geklärt werden, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung beantragen will oder nicht. Außerdem muss er eine vollständige Liste aller Gläubiger und der zu Zahlenden Beträge vorlegen und einen Schuldenbereinigungsplan, den der Schuldner zuvor mit seinem Berater ausgearbeitet hat.

Daraufhin wird das Gericht die Erfolgsaussicht prüfen und den Antrag entweder zulassen oder ablehnen. Falls das Gericht den Antrag zulässt, wird der Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugeschickt, die nun vier Wochen Zeit haben, sich schriftlich zu äußern. Mindestens 50 % der Gläubiger, wobei nicht nur die Anzahl der Gläubiger, sondern auch die Forderungssumme berechnet werden, müssen den Schuldenbereinigungsplan akzeptieren, damit dieser wirksam wird.

Seit der Reform kann der außergerichtliche Einigungsversuch auf Antrag übersprungen werden, sodass es gleich zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kommt, in dem der Schuldenbereinigungsplan erstellt wird. Diese Neuerung kommt vor allen zahlungsunfähigen Schuldnern zugute, da in diesem Fall ein großer Teil der Kosten eingespart werden kann.

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