Das müssen sie bei dem Antrag auf Privatinsolvenz beachten

Immer wieder tappen gerade junge Menschen in Deutschland in die Schuldenfalle. Laut Statistik wurden in den letzten sechs Jahren zwar knapp 40.000 Anträge weniger eingereicht, jedoch ist die Zahl der hochverschuldeten Menschen, die die Privatinsolvenz im Jahre 2016 beantragten mit gut 100.000 doch sehr ernüchternd.

Die Privatinsolvenz oder auch Verbraucherinsolvenz ist der letzte Schritt, den Sie gehen können, um sich von Schulden zu befreien. Gerade seit der Reform vor zwei Jahren trauen sich immer mehr Menschen, ein neues und vor allem schuldenfreies Leben zu beginnen und einen finanziell entlasteten Neuanfang zu starten.

Seit dieser Reform können Sie die Privatinsolvenz beantragen, ohne Angst davor zu haben, für die nächsten sechs Jahre mittellos zu sein und am Existenzminimum leben zu müssen. Heutzutage kann die Restschuldbefreiung auf fünf oder sogar drei Jahre auf Antrag verkürzt werden.

Was sind die Voraussetzungen, um eine Privatinsolvenz zu beantragen?

Ein Großteil der verschuldeten Menschen ist arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend gemeldet und bis heute denken viele Menschen, dass es eine Voraussetzung für die Privatinsolvenz ist, ein Einkommen zu haben. Gerade wegen des Arbeitsverlustes rutscht ein großer Teil in die Schuldenfalle hinein und kann mit Hilfe der Restschuldbefreiung auch wieder herauskommen – es ist also egal, ob man über ein momentanes Einkommen verfügt.  Selbstständige dürfen keine Privatinsolvenz beantragen und müssen auf die Beantragung einer Regelinsolvenz ausweichen.

Die Privatinsolvenz beantragen dürfen folgende Personengruppen:

  • ALG-I /ALG-II Empfänger
  • Arbeitslose
  • Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Hausfrauen
  • Kleinunternehmer
  • Rentner

Die Voraussetzungen sind:

  • Sie sind zahlungsunfähig, beziehungsweise können nicht alle Ihre Gläubiger angemessen zufriedenstellen.
  • Sie üben momentan keine selbstständige Tätigkeit aus und haben, bei einer ehemaligen Selbstständigkeit, weniger als 19 Gläubiger.
  • Sie haben sich bemüht, eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen, die gescheitert ist.
  • Eine „geeignete Person“, normalerweise ein staatlich anerkannter Schuldenberater, kann diesen gescheiterten Versuch vor dem Amtsgericht bezeugen.

Sollten Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind Sie berechtigt, eine Privatinsolvenz zu beantragen.

Sie haben sich für die Beantragung einer Verbraucherinsolvenz entschlossen was nun?

Falls Sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen und sich aufgrund Ihrer persönlichen und finanziellen Lage dazu entschlossen haben, eine Privatinsolvenz zu beantragen, sollten Sie folgende Schritte befolgen.

Bereiten Sie sich vor

Die Vorbereitung sieht folgendermaßen aus:

Um sich vor dem Einkommensverlust abzusichern, sollten sie sich ein P-Konto eröffnen und alle eingehenden Zahlungen auf dieses Pfändungsschutzkonto ummelden.

Als nächstes stellen Sie alle Zahlungen an Ihre Gläubiger ein und teilen diesen mit, dass Sie sich an einen Schuldenexperten wenden, der Kontakt mit ihnen aufnehmen wird.

Zu guter Letzt verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Gläubiger und Ihre Schulden.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Bevor Sie die Privatinsolvenz beantragen, müssen Sie sich eine „geeignete Person“ suchen, die nochmals versucht, zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern zu schlichten – einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt und Vergleichsvorschläge an Ihre Gläubiger übermittelt.

Falls Sie noch keinen kompetenten Ansprechpartner haben, klicken Sie hier:

Sollten die Gläubiger sich nicht dazu bereit erklären, sich außergerichtlich zu einigen, stellt Ihr Schuldenberater bzw. Anwalt eine „Bescheinigung nach § 305 InsO“ aus. Mit dieser sind Sie in der Lage, vor dem Amtsgericht die Privatinsolvenz zu beantragen.

Das eigentliche Privatinsolvenzverfahren

Sobald das Verfahren eingeleitet wird, darf weder Ihr Gehalt noch Ihr Eigentum gepfändet werden. Sie haben keine Zahlungspflichten gegenüber Ihren Gläubigern mehr und halten sich „nur“ noch an die Auflagen des Gerichts. Sie können den pfändungsfreien Teil Ihres Gehalts behalten und eigenmächtig über diesen verfügen. Das heißt, sie müssen niemanden fragen, ob Sie einen Vertrag eingehen oder einen Erwerb tätigen dürfen.

Allerdings haben Sie auch Pflichten, die Sie einhalten müssen:

  1. Sie müssen sich eine Arbeitsstelle suchen.
  2. Falls Sie während der Zeit der Privatinsolvenz etwas erben, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen und die Hälfte der Erbschaft abgeben.
  3. Falls Sie umziehen, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen.
  4. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln, müssen Sie dies ebenfalls beim Gericht anzeigen.
  5. Sie dürfen keine Zahlungen an Ihre ehemaligen Gläubiger tätigen.

Nach den ersten 12-18 Monaten, in denen Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihrem gerichtlich angeordneten Treuhänder pflegen, beginnt die Wohlverhaltensphase.

Abschluss der Privatinsolvenz die Wohlverhaltensphase

Nachdem das Verfahren abgeschlossen ist, folgt die Wohlverhaltensphase, in der Sie zum einen nur ein Mal jährlich Kontakt mit Ihrem Treuhänder haben und können sogar wieder Geld sparen, was in der Insolvenzphase nicht möglich gewesen wäre. Die Wohlverhaltensphase beträgt 6 Jahre, wobei sie seit der Reform auf 5 oder gar 3 Jahre durch die Restschuldbefreiung reduziert werden kann.

Die Restschuldbefreiung funktioniert folgendermaßen:

  • Nach 3 Jahren, falls Sie mindestens 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten getilgt haben.
  • Nach 5 Jahren, falls Sie die Verfahrenskosten in vollem Umfang getilgt haben.
  • Nach 6 Jahren, unabhängig davon, wie viel Sie zahlen konnten.

Nach dem Ablauf dieser Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase sind Sie vollkommen schuldenfrei!

Ausnahmen bei der Privatinsolvenz

Folgende Posten betrifft das Privatinsolvenzverfahren nicht:

  • Bußgelder aus unerlaubten Handlungen (Steuerhinterziehung, Gewalttaten, Diebstahl, …)

Kann eine Restschuldbefreiung versagt werden?

Falls einer oder mehrere der folgenden Punkte auf Ihre Situation zutreffen, kann die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt werden:

  • Sie haben den Insolvenzantrag falsch ausgefüllt.
  • Sie wurden in den letzten 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt.
  • Sie haben innerhalb der letzten 3 Jahre falsche Auskünfte bezüglich Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse an Banken oder Behörden gemacht.
  • Sie haben innerhalb der letzten 3 Jahre Ihr Vermögen verschwendet oder sind nachweisbar nicht tragbare Verträge bzw. Verpflichtungen eingegangen.
  • Sie haben in irgendeiner Art und Weise die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens verzögert.
  • Sie haben falsche Auskünfte gemacht.
  • Sie sind Ihrer Erwerbs- bzw. Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen.

Was kostet die Privatinsolvenz?

Die Kosten eines Privatinsolvenzverfahrens hängen maßgeblich von den angehäuften Schulden ab, wobei die Anwaltskosten und die Gerichtskosten vom Schuldner zu tragen sind. Normalerweise wird vom Anwalt des Schuldners eine Stundung dieser Kosten beantragt, sodass diese erst nach der Wohlverhaltensperiode in Raten zu zahlen sind. Falls Sie nach Abschluss des gesamten Insolvenzverfahrens über ein geringes Einkommen verfügen, dann können Sie sich von diesen Raten befreien lassen.

Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich von einem Spezialisten beraten!