Für Privatpersonen ist das vereinfachte Insolvenzverfahren die letzte Rettung vor den angehäuften Schulden. Diese Verbraucherinsolvenz ist nur für natürliche Personen, Kleinunternehmer und Selbstständige mit weniger als 19 Gläubigern beantragbar und ist eine vereinfachte Version des Regelinsolvenzverfahrens, wobei beim vereinfachten Insolvenzverfahren erst der außergerichtliche Einigungsversuch und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen sind.
Nachdem der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert und von einer geeigneten Person bescheinigt wurde ebenso wie das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Dem Schuldner wird ein gerichtlich zugewiesener Treuhänder zur Seite gestellt, der die Aufgabe hat, die Einnahmen des Schuldners während dieser Zeit möglichst gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Der Treuhänder informiert sich, welcher monatliche Betrag beim Schuldner gepfändet werden darf und ob dieser pfändbare Wertgegenstände besitzt. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung ebenso wie mögliches Vermögen wird nach Abzug der Verfahrenskosten unter den Gläubigern aufgeteilt. In vielen Fällen müssen die Parteien nicht vor Gericht erscheinen, was eine Senkung der Verfahrenskosten und eine Erhöhung des Vermögens mit sich führt.
Nach dieser Periode beantragt der Schuldner eine Restschuldbefreiung, sodass er nach der Wohlverhaltensperiode von fast allen Schulden (mit Ausnahme von Bußgeldern aus Straftaten) befreit ist. Die Restschuldbefreiung kann in seltenen Fällen vom Gericht verweigert werden, falls:
- Sie den Insolvenzantrag falsch ausgefüllt haben.
- Sie in den letzten 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurden.
- Sie innerhalb der letzten 3 Jahre falsche Auskünfte bezüglich Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse an Banken oder Behörden gemacht haben.
- Sie innerhalb der letzten 3 Jahre Ihr Vermögen verschwendet haben oder sind nachweisbar nicht tragbare Verträge bzw. Verpflichtungen eingegangen sind.
- Sie in irgendeiner Art und Weise die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens verzögert haben.
- Sie falsche Auskünfte gemacht haben.
- Sie Ihrer Erwerbs- bzw. Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen sind.