Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode

Sobald man den Antrag auf ein Privatinsolvenzverfahren gestellt hat und diesem stattgegeben wurde, fängt die 3-, 5- bzw. 6-jährige Frist an – die Wohlverhaltensperiode. Die Restschuldbefreiung und die Wohlverhaltensperiode schließen in den meisten Fällen das Privatinsolvenzverfahren ab und ermöglichen dem Schuldner einen finanziellen Neuanfang. Das eigentliche Insolvenzverfahren dauert im Normalfall 12-18 Monate und wird bei der mehrjährigen Frist angerechnet. In der darauffolgenden Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sich um eine Arbeitsstelle bemühen (falls er nicht bereits arbeitstätig ist) und versuchen, die Gläubiger so gut es geht, finanziell zu befriedigen. Dazu gehört, den pfändbaren Teil seines Einkommens, einen Teil der Erbschaften, Gewinne, u.v.m. dem Treuhänder, der in diesen Jahren die Finanzen des Schuldners betreut, zum Schuldenausgleich zu überlassen.

Falls Sie sich für die Höhe Ihres pfändbaren Einkommens interessieren, können Sie diese anhand der Pfändungstabelle bestimmen. Hier geht es zur Pfändungstabelle 2017.

Falls der Schuldner in dieser Periode seinen Auflagen tadellos nachgekommen ist, wird ihm am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuld erlassen. 

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Unter dem bereinigten Netto-Lohn versteht man den tatsächlich ausgezahlten Netto-Lohn, der um Zulagen, Vermögenswirksame Leistungen oder ähnliche Beihilfen und Leistungen gemindert wurde. Laut aktueller Pfändungstabelle (Stand: 01. Juli 2015) können Einkommen unter 1079,88 Euro pro Monat überhaupt nicht gepfändet werden, während Einkommen, die 3.292,09 Euro monatlich übersteigen, komplett gepfändet werden können – jeweils unabhängig der im Haushalt lebenden Personen. Die nächste Anpassung dieser Pfändungstabelle wird regulär zum 01. Juli 2017 erfolgen. Neben dem Freibetrag sind auch diverse Gegenstände oder Bestandteile der Wohnungseinrichtung nicht pfändbar, z.B. Pkw, Fernseher oder bestimmte Sitzmöbel.